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   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 13 AS 35/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,105313
LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 13 AS 35/14 B ER (https://dejure.org/2014,105313)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.02.2014 - L 13 AS 35/14 B ER (https://dejure.org/2014,105313)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - L 13 AS 35/14 B ER (https://dejure.org/2014,105313)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 13 AS 35/14
    Die Frage etwa der Berücksichtigung vorhandenen Schonvermögens hat der Senat in diesem Zusammenhang bereits beantwortet: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 - juris Rdn. 23 ff., m. w. Nachw.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10 -) verlangt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Befriedigung von Leistungsansprüchen im Rahmen eines Eilverfahrens nur dann, wenn ohne dies dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.

    Die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz die Aufgabe, in solchen Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache aufgrund des Zeitablaufs zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - juris Rdn. 7).

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuererstattung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 13 AS 35/14
    Etwa eine zu hoch entrichtete Steuer wird in diesem Sinne nicht freiwillig "angespart", so dass es sich etwa bei einer Steuererstattung nicht um "Vermögensaufbau" handelt (BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -, BSGE 101, 291-301, juris Rdn. 18).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 13 AS 35/14
    Die Frage etwa der Berücksichtigung vorhandenen Schonvermögens hat der Senat in diesem Zusammenhang bereits beantwortet: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 - juris Rdn. 23 ff., m. w. Nachw.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10 -) verlangt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Befriedigung von Leistungsansprüchen im Rahmen eines Eilverfahrens nur dann, wenn ohne dies dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 78/12 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Leistungen gem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 13 AS 35/14
    Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von Folgendem auszugehen: Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie: BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 78/12 R - juris Rdn. 27, m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 20/10

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 13 AS 35/14
    Die Frage etwa der Berücksichtigung vorhandenen Schonvermögens hat der Senat in diesem Zusammenhang bereits beantwortet: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 - juris Rdn. 23 ff., m. w. Nachw.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10 -) verlangt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Befriedigung von Leistungsansprüchen im Rahmen eines Eilverfahrens nur dann, wenn ohne dies dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.08.2010 - L 5 AS 135/10

    Anforderungen an den Anordnungsgrund zur Bewilligung von Heizkosten durch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 13 AS 35/14
    Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs bereits zwingend zu einer Bedrohung des soziokulturellen Existenzminimums und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes; im Ausgangspunkt zu fordern ist eine existentielle Notlage (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2010 - L 5 AS 135/10 B ER - juris Rdn. 21), die vorliegend nicht zu erkennen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15

    Schwellenwert für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Bestimmung des Zeitraums

    Vorrangig vor dem Eilrechtsschutz wäre im Übrigen auch der Verbrauch von sog. "Schonvermögen" nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a SGB II, vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 - L 13 AS 35/14 B ER - und vom 1. November 2011 - L 13 AS 287/11 B ER - sowie den Beschluss des 15. Senats des erkennenden Gerichts vom 4. Juli 2014 - L 15 AS 229/14 B ER - sowie Binder a. a. O., § 86b Rn. 37 m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2014 - L 13 AS 11/14
    Zum Erfordernis des vollständigen Verbrauchs der Mittel zur Bejahung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines trotz der erzielten Erbschaft fortbestehenden Leistungsanspruchs der Antragstellerin verweist der Senat darauf, dass auch eine Berücksichtigung vorhandenen Schonvermögens in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ausgeschlossen ist (näher hierzu Senat, Beschluss vom 1. November 2011 - L 13 AS 287/11 B ER - ferner Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 13 AS 35/14 B ER), erst recht muss dies für einen möglicherweise vorhandenen Restbetrag einmaliger Einkünfte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid gelten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.04.2017 - L 13 AS 143/17
    Denn die Möglichkeit des Einsatzes leistungsrechtlich geschützter Einkommensanteile und frei verfügbarer leistungsrechtlich geschützter Vermögenspositionen steht der Annahme eines Anordnungsgrundes regelmäßig entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 13 AS 35/14 B ER und vom 1. November 2011 - L 13 AS 287/11 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2014 - L 13 AS 196/14
    Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs bereits zwingend zu einer Bedrohung des soziokulturellen Existenzminimums und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes; im Ausgangspunkt zu fordern ist eine existentielle Notlage, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 13 AS 35/14 B ER -, sowie Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2010 - L 5 AS 135/10 B ER - juris Rdn. 21), die vorliegend nicht zu erkennen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2016 - L 13 AS 196/16
    Insoweit kann im Hinblick auf das Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsgrundes dem Antragsteller zugemutet werden, auf vorhandenes Schonvermögen zur ergänzenden Bedarfsdeckung zurückzugreifen (Senat, Beschluss vom 1. November 2011 - L 13 AS 287/11 B ER - sowie Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 13 AS 35/14 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2014 - L 15 AS 194/14
    Dementsprechend könne dem Antragsteller im Einzelfall auch zugemutet werden, vorhandenes Schonvermögen zu verbrauchen (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - L 13 AS 35/14 B ER und vom 1. November 2011 - L 13 AS 287/11 B ER).
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